Sehr geehrte Damen und Herren,

allmählich neigen sich die Sommerferien dem Ende zu. Wer aus dem Urlaub zurückgekehrt ist (oder gar nicht weg war), kann hoffentlich noch einige Spätsommertage genießen. Auf dem Balkon oder vielleicht auch im eigenen Garten. Dabei wissen viele gar nicht, was erlaubt ist und wo gewaltiger Ärger drohen könnte: Dürfen Sie auf Ihrem Balkon einen Sonnenschutz anbringen? Oder jederzeit auf dem Balkon rauchen? Kann Ihr Nachbar Ihnen das Rasenmähen verbieten oder Sie zwingen, eine Tanne zu entfernen, weil sie ihm die Terrasse verschattet? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag.

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Wir wünschen Ihnen einen schönen Spätsommer und viel Vergnügen beim Lesen! Und wenn Sie Fragen oder Anregungen zu unserem Newsletter haben, schreiben Sie uns: mail@gerschlauer.de

 

Ingo Gerschlauer und sein Team

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Auf dem Balkon und im Garten – was darf ich?

In der warmen Jahreszeit verlagern wir unser Leben gerne ins Freie. Wir frühstücken auf dem Balkon oder geben eine Gartenparty. Wir sonnen uns oder widmen uns der Gartenarbeit. Doch was ist, wenn sich der Nachbar beschwert, weil wir in der Mittagszeit den Rasen mähen? Und dürfen wir am Balkon einen Sonnenschutz oder eine Wäscheleine anbringen, ohne jemanden zu fragen?

Ihr Balkon gehört allen Eigentümern

Bei einer Eigentumswohnung müssen Sie beachten: Der Balkon gehört zum Gemeinschaftseigentum. Sie dürfen ihn zwar nach Ihren Vorstellungen nutzen. Aber umgestalten dürfen Sie ihn nur, wenn die Eigentümergemeinschaft zustimmt – und zwar alle Eigentümer. Was erlaubt ist, ob Sie beispielsweise einen Sichtschutz, eine Wäscheleine oder eine Markise anbringen dürfen, das können Sie in der Gemeinschaftsordnung nachlesen. Ist da nichts zu finden, brauchen Sie im Zweifel die Zustimmung aller anderen. Ist die Eigentümergemeinschaft überschaubar, lassen sich Vereinbarungen finden, die dann aber natürlich auch für alle gelten. Dann hat jeder Eigentümer die Erlaubnis, auf eigene Kosten eine Markise zu installieren. Er kann es aber auch bleiben lassen.

Und da wir schon bei den Kosten sind: Im Normalfall gehört der Balkon nicht nur zum Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft muss auch finanziell für ihn aufkommen und die Kosten für Reparaturen und Sanierung übernehmen. Häufig legt die Gemeinschaftsordnung allerdings fest, dass jeder Eigentümer für „seinen“ Balkon selbst finanziell aufkommen muss. Sind Sie im Zweifel, erteilt Ihnen die Hausverwaltung Auskunft.

In jedem Fall aber gilt: Sie müssen sich an die Vorgaben der Gemeinschaft halten. Auch wenn Sie selbst zahlen, dürfen Sie nicht einfach entscheiden, dass Sie einen Sichtschutz zu den Nachbarn anbringen oder andere bauliche Veränderungen vornehmen. Sonst kann die Gemeinschaft Sie dazu zwingen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten dafür müssten Sie tragen.

Möbel, Sonnenschirm und Balkonpflanzen

Und doch bleibt Ihnen ein gewisser Gestaltungsspielraum. Sie entscheiden, welche Möbel Sie auf Ihrem Balkon aufstellen, ob Sie einen Sonnenschirm aufspannen und wie Sie den Balkon bepflanzen. Dabei dürfen die Pflanzen durchaus von außen sichtbar sein. Sie müssen nur darauf achten, dass Ihre Pflanzen nicht die Nachbarn beeinträchtigen, also nicht zu ihnen hinüber- oder hinunterwuchern. Auch müssen Sie achtgeben, dass Sie den Balkon unter Ihnen beim Gießen der Pflanzen nicht mitwässern. Dagegen kann sich Ihr Nachbar wehren. Und es sollte auch ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme sein, solche Kollateralduschen zu unterlassen.

Rauchen und Grillen auf dem Balkon

Auch wenn das Rauchen in der Öffentlichkeit immer stärker eingeschränkt wird: Auf dem eigenen Balkon dürfen Sie es noch tun. Zwar nicht unablässig, doch die Einschränkungen sind eher gering. In der Regel weisen die Gerichte Klagen auf ein generelles Rauchverbot auf dem eigenen Balkon zurück, auch wenn sich die Nachbarn dadurch gestört, ja gesundheitlich beeinträchtigt fühlen. Allerdings sollen um des nachbarlichen Friedens willen „rauchfreie Zeiten“ vereinbart werden, hat der Bundesgerichtshof kürzlich erklärt, ohne Einzelheiten zu nennen.

In unserer Juli-Ausgabe hatten wir uns dem Thema Grillen ja schon ausführlich gewidmet. Daher hier nur kurz der Hinweis: Wenn es die Hausordnung oder der Mietvertrag nicht verbieten, darf auf dem Balkon gegrillt werden. Nicht zu oft und immer in Rücksicht auf die Nachbarn. Zieht der Qualm geradewegs in ihre Wohnung, kann das ein „Abwehrrecht“ begründen. Doch eine gewisse Beeinträchtigung durch sachgemäßes Grillen müssen die Nachbarn schon mal dulden.

Balkongespräche

Gerade für laue Nächte auf dem Balkon gilt: Beachten Sie die Nachtruhe! Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr müssen Sie Ihre Lautstärke stark abdämpfen. Wie viel gerade noch erlaubt ist, das richtet sich auch danach, ob sich Ihre Wohnung in einem reinen Wohngebiet oder in einem Gebiet mit gemischter Nutzung befindet. Allerdings muss man sagen: Viel Spielraum haben Sie nicht. Angeregte Gespräche sind in aller Regel viel zu laut. Sie sollten sie nach drinnen verlegen. Oder aber Sie sprechen sich mit Ihren Nachbarn vorher ab.

Wann dürfen Sie den Rasen mähen und die Hecke schneiden?

Gartengeräte, die mit einer gewissen Lautstärke arbeiten, dürfen nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. Nämlich werktags, das heißt, von Montag bis Samstag, zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr. Hat Ihr Rasenmäher ein EU-Umweltzeichen, ist nicht nur der Lärm geringer. Für solche Gartengeräte gelten auch großzügigere Zeiten: Sie dürfen sie zwischen 7 Uhr früh und 20 Uhr am Abend benutzen. An Sonn- und Feiertagen allerdings müssen auch diese Geräte im Schuppen bleiben. Nur Handrasenmäher sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Müssen Sie Unkraut jäten?

Die Vorstellungen, wie der eigene Garten aussehen soll, sind mitunter sehr verschieden. Der eine mag es gerne wild und hat gar nichts dagegen, wenn das Unkraut sprießt. Der andere möchte lieber geordnete Verhältnisse und verwendet viel Mühe auf die Pflege seines Gartens. Jeder kann es halten, wie er mag. Das Problem ist jedoch, dass Unkraut am Gartenzaun nicht haltmacht. Wenn Sie das Unkraut in Ihrem Garten wuchern lassen, dann breiten sich die Pflanzen fast zwangsläufig auch auf dem Nachbargrundstück aus. Muss sich Ihr Nachbar das gefallen lassen? Oder kann er Sie dazu verpflichten, zumindest den schlimmsten Gewächsen Einhalt zu gebieten?

Gar nichts kann er. Sie dürfen in Ihrem Garten wachsen lassen, was Sie wollen. Dazu gehören auch jene Pflanzen, die Ihr Nachbar als Unkraut betrachtet, weil sie sich so stark vermehren. Es ist schon richtig, dass die sich auch in seinem Garten verbreiten, wenn Sie nicht einschreiten. Doch ob Sie das tun, bleibt Ihnen überlassen. Wenn Ihr Nachbar diese Pflanzen nicht in seinem Garten haben will, muss er selbst tätig werden – und verstärkt jäten. Sie kann er jedenfalls nicht dazu verpflichten.

Wenn Bäume zu viel Schatten werfen

Ein weiterer Streitfall, der die Gerichte beschäftigt: Bäume wachsen in die Höhe und verschatten das Nachbargrundstück. Ihr Nachbar bekommt zu wenig Sonne oder sein zuvor so erhebender Blick auf Park, Berg oder Tal wird verstellt. Müssen Sie Ihre Bäume oder Sträucher zurückschneiden oder ganz entfernen? Auszuschließen ist das nicht, nämlich wenn Sie bei der Bepflanzung den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht eingehalten haben. Diesen Grenzabstand festzulegen, ist Ländersache. In Bayern sind die Verhältnisse erfreulich unkompliziert: Bei allen Bäumen, Sträuchern und Hecken, die niedriger sind als 2 Meter, ist ein Abstand von einem halben Meter zum Nachbargrundstück einzuhalten. Bei allen größeren Gewächsen beträgt der Mindestabstand 2 Meter.

Daraus folgt: Alles, was im Bereich von einem halben und zwei Metern Abstand zum Nachbarn wächst, darf höchstens zwei Meter groß werden. Jenseits der Zwei-Meter-Marke beginnt das Recht, ganz nach Belieben Schatten zu werfen. Ihr Nachbar kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Bäume und Gehölze zurückschneiden. Zumindest was das Thema Schattenwurf betrifft. Gehen von dem Baum andere Gefahren aus, droht er bei Sturm auf das Nachbargrundstück zu stürzen, sieht die Sache schon anders aus. Doch im Normalfall gilt: Solange die Grenzabstände eingehalten sind, können Sie wachsen lassen, was Sie wollen.

Und sogar wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde, bedeutet das noch nicht, dass Sie den Baum auch tatsächlich entfernen müssen. Womöglich greift die Baumschutzverordnung. Für München gilt: Beträgt der Stammumfang mehr als 80 Zentimeter (gemessen in 1 Meter Höhe), darf der Baum nur mit Genehmigung der städtischen Naturschutzbehörde gefällt werden. Bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn ein Stamm (in 1 Meter Höhe) einen Umfang von 40 Zentimetern hat und alle Stämme zusammen mindestens 80 Zentimeter Umfang haben.

Was Sie über die Baumschutzverordnung wissen müssen

Konkret heißt das: Solche Bäume dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen weichen. Dass es auf der Terrasse schattig wird und der freie Blick gestört wird, gehört nicht zu den anerkannten Gründen. Die müssen schon schwerwiegender sein: Wenn etwa die Verkehrssicherheit gefährdet ist oder der Baum erkrankt. Die Baumschutzverordnung gilt natürlich auch, wenn Sie selbst den Baum fällen oder stark zurückschneiden wollen. Auch dafür brauchen Sie schwerwiegende Gründe und die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Sonst drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Nähere Informationen bekommen Sie hier: Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung 5: Naturschutz, Blumenstraße 28b, 80331 München. Servicetelefon: 089/233-96484.

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