Die neue Grundsteuer

Haben Sie Ihren Grundsteuerbescheid schon bekommen? Ab Mitte Januar verschickt die Münchner Stadtkämmerei die neuen Bescheide, aus denen hervorgeht, wie viel Sie ab jetzt zu zahlen haben. Für manche Immobilienbesitzer gab es eine böse Überraschung: Die Grundsteuer hat sich für sie verdoppelt!
Dabei sollte die neue Steuer doch „aufkommensneutral“ sein. Das heißt, wenn manche deutlich mehr zahlen müssen, zahlen andere deutlich weniger. Unterm Strich soll nicht mehr Geld in die Kassen der Kommunen fließen. Für diejenigen, die jetzt deutlich mehr zahlen müssen, mag das nur ein schwacher Trost sein. Zumal diejenigen stärker belastet werden, die in Mehrfamilienhäusern und in den Außenbezirken wohnen.

Hebesatz kräftig erhöht

Die Ursache für diese Verschiebung liegt unter anderem darin, dass Bayern bei der Berechnung der neuen Grundsteuer einen eigenen Weg eingeschlagen hat. Statt den Wert der Immobilie heranzuziehen, wird die Steuer auf Basis der Grundstücks- und Gebäudefläche berechnet. Auf den ersten Blick schien das für den Großraum München ein Vorteil zu sein, da hier die Grundstückspreise sehr hoch sind. Tatsächlich fielen die „Messzahlen“, die von den Finanzämtern nach den Grundsteuererklärungen festgelegt wurden, für München relativ moderat aus.
Doch durch die angestrebte „Aufkommensneutralität“ musste die Stadt München den „Hebesatz“ deutlich anheben – von 535 auf 824 Prozent! Nach Berechnungen der Stadt ist dies notwendig, um die Einnahmen aus der Grundsteuer stabil zu halten.
Foto Hebesatz kräftig erhöht

Ist es sinnvoll, Widerspruch einzulegen?

Als Eigentümer haben Sie die Möglichkeit, gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen. Doch das empfiehlt sich nur, wenn Sie Fehler oder Unstimmigkeiten feststellen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides bei der Stadtkämmerei der Stadt München eingehen (Postadresse: Postfach 20 19 51, 80019 München). Wichtig zu wissen: Der Widerspruch hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Die Steuer müssen Sie zum angegebenen Stichtag entrichten. Wenn Sie vierteljährlich zahlen, ist die erste Rate bereits am 15. Februar fällig, bei jährlicher Zahlung ist der Zahlungstermin der 1. Juli.
Bevor Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Durch Ihren Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht. Und noch etwas: Falls Sie Einwände gegen den Messbescheid haben, müssen Sie die gegenüber dem Finanzamt vortragen. Die Postadresse: Finanzamt München, Bearbeitungsstelle Höchstädt, Traubenberg 3, 89420 Höchstädt an der Donau.

Klage einreichen?

Noch einen Schritt weiter würden Sie gehen, wenn Sie gegen den Grundsteuerbescheid klagen. Dabei ist zu unterscheiden: Reichen Sie Klage ein, weil Fehler bei der Berechnung gemacht worden sind? Dann sollten Sie vorher Widerspruch einreichen. Sind Sie der Ansicht, dass Ihre Immobilie unverhältnismäßig hoch besteuert worden ist – im Vergleich zu ähnlichen Objekten? Dann sollte der Unterschied schon erheblich sein – und Sie müssen den Nachweis führen, dass die Immobilien tatsächlich gleichartig sind und Ihr Objekt benachteiligt wird. Dritter Fall: Sie haben verfassungsrechtliche Bedenken, ob das Berechnungsverfahren zulässig ist. Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass die Materie sehr komplex ist, das alte Verfahren vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde und gegen das neue Verfahren ohnehin Musterklagen zu erwarten sind. Anders gesagt: Sie müssten vor allem Kosten und Mühen auf sich nehmen und hätten wenig Vorteile. Denn auch wenn Sie klagen: Die Grundsteuer müssen Sie in jedem Fall zahlen. Und wenn die Musterklage Erfolg hat? Dann lesen Sie hier, was das für Sie bedeutet.

Steigende Nebenkosten: Vorauszahlung erhöhen

Wenn Sie vermieten: Die Grundsteuer gehört zu den Nebenkosten, die Sie auf Ihre Mieter umlegen können – vorausgesetzt natürlich, dass Sie das in Ihrem Mietvertrag so geregelt haben. Wenn sich neue Grundsteuer deutlich erhöht hat, empfiehlt es sich, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Dazu sind Sie berechtigt, denn die Vorauszahlungen sollen ja die voraussichtlichen Nebenkosten möglichst abdecken. Und die Höhe der Grundsteuer haben Sie ja erst jetzt erfahren.
Dabei erhöhen Sie die (monatliche) Vorauszahlung folgendermaßen: Sie berechnen den Betrag, um den sich die Grundsteuer erhöht hat. Zum Beispiel: Die Grundsteuer 2024 belief sich auf 120,50 EUR. Die Grundsteuer 2025 beträgt 240,70 EUR. Erhöhungsbetrag: 120,20 EUR pro Jahr. Bezogen auf die monatlichen Vorauszahlungen können Sie die um 10 Euro anheben.
Dabei ist die Erhöhung der Vorauszahlung nicht zum Nachteil des Mieters. Denn die Grundsteuer muss er ohnehin tragen. Wenn jetzt seine Vorauszahlung angehoben wird, muss er später weniger nachzahlen.

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