Bekommen Sie Ihre Vorfälligkeitsentschädigung zurück?

Wer seine Immobilie finanzieren oder umschulden will, muss sich mit dieser besonderen Kreditgebühr beschäftigen: Mit der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank verlangt von Ihnen einen bestimmten Betrag, wenn Sie Ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen oder vor dem Ende der Laufzeit umschulden. Die Begründung: Durch die frühere Rückzahlung verliert der Kreditgeber Zinseinkünfte, mit denen er ursprünglich gerechnet hat. Doch nun hat eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs einige Vereinbarungen über diese Gebühr für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 75/23).
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Unzureichende Angaben zur Berechnung

Wichtig: Das Urteil vom BGH bedeutet keineswegs, dass Vorfälligkeitsentschädigungen unzulässig sind. Das Gegenteil ist der Fall. Vielmehr haben sich die Richter auf § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezogen. Dort heißt es, dass der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung „ausgeschlossen“ ist, wenn „im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind“.
Konkret ging es um den Begriff „Restlaufzeit“, den das Gericht beanstandete. Denn im Kreditvertrag hieß es, dass der „Zinsschaden“ der Bank danach berechnet wird, dass Pfandbriefe mit der gleichen „Restlaufzeit“ herangezogen werden. Die „Restlaufzeit“ des Kredits hielten die Richter jedoch nicht für maßgeblich. Vielmehr sei der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Kreditnehmer frühestens aus einem Vertrag aussteigen könne – zum Beispiel, weil die Zinsbindung endet oder er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dann könnte er nämlich erheblich früher ohne Abschlag den Vertrag beenden.

Folgen des Urteils

Solche irreführenden Formulierungen sollen sich in vielen Kreditverträgen finden, namentlich in denen der Sparkassen, Volks- und Raffeisenbanken sowie der Genossenschaftsbanken. Aber auch Verträge der Commerzbank sollen betroffen sein. Es geht vor allem um Verträge, die zwischen 2016 und 2021 abgeschlossen wurden. Finden sich solche unwirksamen Klauseln in Ihrem Darlehensvertrag, können Sie von Ihrer Bank diese Gebühr zurückfordern, wenn die gezahlt haben. Und wenn Ihr Kredit noch läuft, sollten Sie prüfen, ob es sich für Sie finanziell lohnt, umzuschulden oder den Kredit vorzeitig abzulösen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung müssten Sie dann nicht bezahlen. Dies gilt – um es deutlich zu sagen – nur für den Fall, dass die betreffende Vereinbarung missverständlich, unvollständig oder irreführend ist. Lassen Sie sich im Fall der Fall unbedingt rechtlich beraten.
Und das Urteil gilt auch für andere missverständliche Formulierungen. Für künftige Darlehensverträge heißt das gewiss nicht, dass auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet wird. Vielmehr dürfte auf die Formulierung der betreffenden Vertragsklauseln besondere Sorgfalt verwendet werden – und der Begriff „Restlaufzeit“ dort nicht mehr auftauchen.

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