Welche Heizungen sind langfristig erlaubt?

Auch wenn beim "Heizungsgesetz" noch mal nachgebessert werden soll - an der grundsätzlichen Ausrichtung wird sich nichts ändern. Das heißt, früher oder später werden wir alle unsere Heizungen auf erneuerbare Energien umrüsten müssen. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Kompromissen und Brückenlösungen, die den Umstieg auf die erneuerbaren Energien erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen.

Die 65%-Regel

Aktuell gilt die Anforderung, dass neue Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. So ist es im Gebäudeenergiegesetz in § 71 Abs. 1 festgelegt. Dabei lässt Ihnen das Gesetz bei der Wahl der Heizungstechnologie freie Hand. Es ist bewusst "technologieoffen" gehalten, um auch neue Entwicklungen zu ermöglichen, die heute noch gar nicht verfügbar sind.

Was sind erneuerbare Energien?
Der Begriff wird inflationär verwendet. Umso wichtiger ist es, genau zu definieren, was erneuerbare Energien überhaupt sind. Es sind zwei Eigenschaften, die hier eine Rolle spielen: Erstens handelt es sich um Energiequellen, die sich auf natürliche Weise ständig erneuern, die nachwachsen (wie Holz oder "Biomasse") oder die immer wieder zu Verfügung stehen wie Sonnenenergie, Windenergie, Erdwärme oder Wasserkraft. Erneuerbare Energien sind so gesehen unerschöpflich - im Unterschied zu den fossilen Energieträgern wie Kohle, Öl und Erdgas. Nicht weniger wichtig ist jedoch eine zweite Eigenschaft. Erneuerbare Energien setzen keine klimaschädlichen Treibhausgase frei. Eben deshalb kommt ihnen in der Klimapolitik eine so große Bedeutung zu.
Foto Die 65%-Regel

Sie haben die Wahl

Im Prinzip können Sie selbst entscheiden, auf welche Weise Sie das 65%-Ziel erreichen. Im Zweifel müssen Sie nachweisen können, dass Ihre Heizung die gesetzliche Vorgabe einhält. Allerdings werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem "Heizungsgesetz", verschiedene Systeme aufgeführt, die es Ihnen erlauben, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen - teilweise zu weniger strengen Bedingungen. Im Einzelnen sind das:
  • Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b GEG): Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur Erfüllung der 65 %-Vorgabe. Neue Wärmenetze müssen diesen Anteil seit März 2025 erreichen, bestehende bis spätestens 2045.
  • Wärmepumpen (§ 71c GEG): Als Zentralheizung oder als individuelle Etagenheizung. Es gibt Luft-, Erd- oder Wasserwärmepumpen. Eine gute Dämmung erhöht den Wirkungsgrad. Der Betrieb mit Ökostrom verbessert die Klimabilanz. Wärmepumpen sind in Neubauten inzwischen weit verbreitet und mittlerweile auch im Bestand einsetzbar.
  • Stromdirektheizungen (z.Infrarot) (§ 71d GEG): Diese sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig - etwa bei sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Wärmebedarf.
  • Solarthermie (§ 71e GEG): In unseren Breiten kaum ausreichend, um den gesamten Wärmebedarf einer Immobilie zu decken, doch in Kombination mit anderen Systemen kann diese Lösung durchaus in Frage kommen. Wichtig: Die Anlage muss zertifiziert sein und eine bestimmte Mindestgröße aufweisen.
  • Biomasse (z.Holz oder Pellets) (§ 71g GEG): Diese dürfen nur in bestimmten, emissionsarmen Kesseln verwendet werden. Zudem gelten strenge Nachhaltigkeitskriterien.
  • Gasheizungen mit erneuerbaren Gasen (§ 71f GEG): Möglich, wenn z.Biomethan oder grüner Wasserstoff nachweislich in ausreichender Menge genutzt wird.
  • Hady-Heizungen (§ 71k GEG): Gasheizungen, die später vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden können, sind nur erlaubt, wenn ein konkreter Umstellungsplan für das Gasnetz in Ihrer Region vorliegt.

Hybridheizungen: die begünstigte Kombilösung

Eine Hybridheizung kombiniert mindestens zwei unterschiedliche Heizsysteme - meist ein konventionelles (z.Gas- oder Ölheizung) mit einem System auf Basis erneuerbarer Energien (z.Wärmepumpe oder Solarthermie). Das Ziel: Die erneuerbare Komponente deckt den Grundbedarf, das fossile System springt bei besonders kalten Tagen oder hohem Bedarf ein.
Wichtig: Die Komponenten sind technisch miteinander verknüpft und arbeiten automatisiert zusammen - anders als zwei unabhängige Heizquellen im selben Haus.
Die Anforderungen an Hybridheizungen sind weit weniger streng (§ 71h GEG). So muss bei einer Hybridheizung, bei der eine Wärmepumpe den Grundbedarf abdeckt, die Wärmepumpe nur mindestens 30% der Heizlast übernehmen, bei einem "bivalent alternativen" Betrieb sind es 40%.
Damit ist gemeint: Die 30%-Regelung gilt, wenn die Wärmepumpe grundsätzlich Vorfahrt hat. Erst wenn sie die Wärmeenergie nicht mehr liefern kann, wird die Alternative zugeschaltet. Bei einem "bivalent alternativen" Betrieb übernimmt die Wärmepumpe die Heizleistung bis zu einer bestimmten Außentemperatur. Sobald es kälter wird, schaltet sich die Wärmepumpe komplett ab und das zweite Heizsystem übernimmt, in der Regel ist das eine Gas- oder Ölheizung
Dabei ist jedoch zu beachten, dass Hybridheizungen nur als Übergangslösung in Betracht kommen. Die Vergünstigungen haben vor allem den Grund, dass auf diese Weise der Anteil an erneuerbaren Energien bei Heizungen zügig erhöht werden soll.
Ein langfristiges Investment:
In Städten wie München, wo Fernwärme, Wärmepumpen und moderne Hybridlösungen verfügbar sind, bieten sich heute viele Möglichkeiten, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen - und zugleich den Wert der Immobilie zu erhalten oder sogar zu steigern. Wer frühzeitig plant, kann Fördermittel nutzen und sich langfristig unabhängiger von steigenden Energiepreisen machen. Gerne beraten wir Sie im Rahmen eines Immobilienkaufs oder Verkaufs zu allen relevanten Fragen rund um energetische Anforderungen und die Wertentwicklung.

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