Wenn Ihr Mieter ein E-Bike anschafft
In den vergangenen Jahren haben sich E-Bikes rasant verbreitet. Mittlerweile gibt es in Deutschland 11 Millionen Fahrräder, die motorisiert oder mit einer „elektrischen Tretunterstützung“ ausgestattet sind. Während herkömmliche Fahrräder für Vermieter recht unkompliziert zu handhaben sind, stellen sie die elektrischen Varianten vor neue Herausforderungen in Hinblick auf Abstell- und Auflademöglichkeiten, Brandschutz und Haftungsrisiken.
Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike?
Das erste, was Sie wissen müssen: Es gibt drei verschiedene Arten von Elektrofahrrädern, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden:
• Pedelec (Pedal Electric Cycle): Sie sind die häufigste Form. Wenn von „E-Bikes“ die Rede ist, meint man meist ein Pedelec. Es verfügt über einen Elektromotor, der einen beim Treten unterstützt. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Motor ab. Häufig verfügt es über eine Anfahrhilfe. Das Pedelec ist rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt.
• E-Bike (im engeren Sinn): Landläufig werden alle Elektrofahrräder als „E-Bike2 bezeichnet, doch im engeren Sinn ist ein E-Bike ein Kleinkraftrad. Im Unterschied zum Pedelec kann der Motor auch ohne Treten betrieben werden. Meist geschieht das über einen „Gashebel“. Ihre zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ebenfalls 25 km/h. Doch sind sie nicht den Fahrrädern gleichgestellt, sondern den Mofas. Wer damit fahren will, braucht eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen entsprechenden Führerschein und ein Versicherungskennzeichen, also ein Nummernschild.
• S-Pedelec (Speed-Pedelec): Hier unterstützt einen der Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Dann schaltet er sich ab. Auch das S-Pedelec gilt nicht als Fahrrad sondern als Kleinkraftrad. Wer damit fahren will, braucht einen Führerschein der Klasse AM, ein Nummernschild und muss einen Helm tragen.
• Pedelec (Pedal Electric Cycle): Sie sind die häufigste Form. Wenn von „E-Bikes“ die Rede ist, meint man meist ein Pedelec. Es verfügt über einen Elektromotor, der einen beim Treten unterstützt. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Motor ab. Häufig verfügt es über eine Anfahrhilfe. Das Pedelec ist rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt.
• E-Bike (im engeren Sinn): Landläufig werden alle Elektrofahrräder als „E-Bike2 bezeichnet, doch im engeren Sinn ist ein E-Bike ein Kleinkraftrad. Im Unterschied zum Pedelec kann der Motor auch ohne Treten betrieben werden. Meist geschieht das über einen „Gashebel“. Ihre zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ebenfalls 25 km/h. Doch sind sie nicht den Fahrrädern gleichgestellt, sondern den Mofas. Wer damit fahren will, braucht eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen entsprechenden Führerschein und ein Versicherungskennzeichen, also ein Nummernschild.
• S-Pedelec (Speed-Pedelec): Hier unterstützt einen der Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Dann schaltet er sich ab. Auch das S-Pedelec gilt nicht als Fahrrad sondern als Kleinkraftrad. Wer damit fahren will, braucht einen Führerschein der Klasse AM, ein Nummernschild und muss einen Helm tragen.

Haftungsfragen bei einem Akku-Brand
Die eben genannten Unterschiede betreffen nicht nur Nummernschild und Helmpflicht. Als Vermieter ist für Sie die Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kleinkraftrad aus einem anderen Grund wichtig: Entzündet sich der Akku und kommt es zu einem Brand, so muss der Mieter bei einem Kleinkraftrad für die Schäden haften – ohne dass Sie ein Verschulden nachweisen müssen. Bei einem Pedelec, rechtlich gesehen ein Fahrrad, ist das nicht der Fall. Hier müssten Sie nach einem Brand nachweisen, dass Ihr Mieter zumindest fahrlässig gehandelt hat (vgl. Landgericht Lübeck, Urteil vom 26. Juli 2024 Az. 5 O 26/23).
Wo darf ein E-Bike abgestellt werden?
Grundsätzlich gehört das Abstellen eines E-Bikes zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“. Ihr Mieter darf daher sein Fahrrad, sein E-Bike oder Pedelec in seiner eigenen Mietwohnung oder seinem Kellerabteil lagern. Dieses Recht kann nicht ohne Weiteres durch eine Hausordnung eingeschränkt werden.
Gibt es einen Fahrradkeller, so ist die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig, man könnte auch sagen: Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. So urteilte das Landgericht München, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Transport und das Abstellen eines Fahrrads in der Wohnung untersagen durfte – mit der Begründung, dass das Abstellen eines Fahrrads „kein wesentliches Element der Wohnungsnutzung“ darstelle, zumal dafür ein Fahrradkeller zu Verfügung stehe. Andererseits gab das Amtsgericht Münster einer Mieterin Recht, die ihr Fahrrad im eigenen Kellerabteil abstellen wollte und nicht im Fahrradkeller, weil dort die „Diebstahlgefahr zu groß“ sei.
Es kommt also ganz darauf an, welche Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. Und es wird ganz gewiss eher geduldet, dass ein Fahrrad (oder Pedelec) ausnahmsweise in der eigenen Wohnung abgestellt werden darf – als ein Kleinkraftrad (also E-Bike oder S-Pedelec)!
Gibt es einen Fahrradkeller, so ist die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig, man könnte auch sagen: Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. So urteilte das Landgericht München, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Transport und das Abstellen eines Fahrrads in der Wohnung untersagen durfte – mit der Begründung, dass das Abstellen eines Fahrrads „kein wesentliches Element der Wohnungsnutzung“ darstelle, zumal dafür ein Fahrradkeller zu Verfügung stehe. Andererseits gab das Amtsgericht Münster einer Mieterin Recht, die ihr Fahrrad im eigenen Kellerabteil abstellen wollte und nicht im Fahrradkeller, weil dort die „Diebstahlgefahr zu groß“ sei.
Es kommt also ganz darauf an, welche Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. Und es wird ganz gewiss eher geduldet, dass ein Fahrrad (oder Pedelec) ausnahmsweise in der eigenen Wohnung abgestellt werden darf – als ein Kleinkraftrad (also E-Bike oder S-Pedelec)!
Lademöglichkeiten für E-Bikes
Wenn es um E-Mobilität geht, liegt das Thema Lademöglichkeit sehr nahe. In dieser Hinsicht wird sich in den kommenden Jahren viel verändern. Doch solange es um die Lademöglichkeiten von E-Bikes und Pedelecs geht, so müssen Sie keine besonderen Vorkehrungen treffen oder spezielle Ladepunkte einrichten. Alle E-Räder lassen sich an handelsüblichen Steckdosen aufladen. Brandgefahr droht an überlasteten Mehrfachsteckdosen, Billig- oder Fremdgeräten zum Aufladen. Doch wollen Sie Ihr Objekt aufwerten, können Sie überlegen, ob Sie in Ihrem Fahrradkeller brandschutzgerechte Lademöglichkeiten anbieten.
Laden an der Gemeinschaftssteckdose?
Dürfen E-Bikes an einer Gemeinschaftssteckdose aufgeladen werden, so dass alle Hausbewohner für den verbrauchten Strom aufkommen müssen? Das dürfen sie. Denn die Kosten für eine Akkuladung fallen kaum ins Gewicht. Sie liegen zwischen 15 und 30 Cent für einen kompletten Ladevorgang. Ähnlich wie bei der Treppenhausbeleuchtung, für die ja auch nicht derjenige zahlt, der den Lichtschalter betätigt, trägt die Gemeinschaft die (geringen) Stromkosten. Anders als beim E-Auto würde sich der Aufwand, den individuellen Stromverbrauch zu messen und abzurechen, nicht lohnen.
Muss Ihr Mieter um Erlaubnis fragen?
Schafft sich Ihr Mieter ein E-Bike an, muss er Sie nicht um Erlaubnis fragen, er muss Sie nicht einmal darüber informieren. Besitz und Nutzung eines E-Bikes fällt unter den „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ – wie ein normales Fahrrad. Allerdings können Sie Vorgaben machen, wo das E-Bike abgestellt und aufgeladen werden darf. Dies geschieht im Allgemeinen durch die Hausordnung. Sie können das aber auch im Mietvertrag festlegen. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, haben wir bereits angesprochen.
