Überwachungskameras für Haus und Grundstück

Es gibt sie in zahlreichen Varianten, analog, digital, mit Akku, kabelgebunden oder mit Anschluss an das hauseigene WLAN: Überwachungskameras erfreuen sich steigender Beliebtheit. Sie werden immer leistungsfähiger, lassen sich fernsteuern, mit Bewegungsmeldern kombinieren und in das Smart-Home-Netzwerk integrieren. So dienen als Schutz und sichern Beweismaterial bei Einbruch, Beschädigung und Graffitis. Allerdings müssen Sie einige Regeln beachten, damit Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite sind.
Foto Auf Privatgrund erlaubt

Auf Privatgrund erlaubt

Eine wichtige Einschränkung: Sie dürfen nur auf Ihrem privaten Grundstück und Ihren privaten Räumlichkeiten filmen. Öffentliche Bereiche und Wege oder das Nachbargrundstück sind für Ihre Kamera in der Regel tabu. Das gilt auch für gemeinsame Zugänge oder Zufahrten. In diesem Fall müssten Sie sich mit Ihren Nachbarn einigen. Sie brauchen ihre Erlaubnis, am besten schriftlich.
Ansonsten gilt, dass es für Ihre Kamera nicht einmal technisch möglich sein darf, Wege oder Nachbargrundstücke zu filmen. Das kann ein Problem sein, wenn Sie eine schwenkbare, bewegliche Kamera installiert haben, die womöglich auch noch mit einer besonderen Zoom-Funktion ausgestattet ist. Sogar gegen eine Kamera-Attrappe könnten sich Ihre Nachbarn wehren, wenn sie denn den Anschein erweckt, auf verbotene Bereiche ausgerichtet zu sein.

Nur in Sonderfällen dürfen öffentliche Bereiche erfasst werden

Es gibt seltene Ausnahmen, da dürfen Sie dann doch öffentliche Bereiche oder das Nachbargrundstück mit der Kamera in den Blick nehmen. Ist bei Ihnen schon mehrmals eingebrochen worden oder wird Ihr Auto immer wieder beschädigt, das Sie auf öffentlichem Grund geparkt haben, dann können Sie womöglich ein besonderes Interesse geltend machen, diesen Bereich mit Video zu überwachen. Doch müssen da schon schwerwiegende Gründe zusammenkommen. Und wenn es andere Mittel gibt, Ihr Eigentum zu schützen, beispielsweise über eine Alarmanlage, wird Ihnen die Videoüberwachung ebenfalls nicht gestattet.

Sie haben eine Hinweispflicht

Sie haben eine Hinweispflicht
Auch wenn Sie nur auf Ihrem eigenen Grundstück die Kameras installiert haben, so sind Sie immer verpflichtet, Ihre Besucher und mehr oder weniger ungebetenen Gäste auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch ein entsprechendes Hinweisschild, das es im Handel zu kaufe gibt: „Achtung! Dieser Bereich wird videoüberwacht.“
Machen Sie von dem Ausnahmerecht Gebrauch und richten Sie Ihre Kamera auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke, so haben Sie noch eine erweiterte Hinweispflicht. Sie müssen Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Person nennen, Zweck und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung angeben und auch über die Dauer informieren, wie lange Sie die Aufnahmen speichern.
Wenn Sie diese Regeln nicht einhalten, verstoßen Sie gegen das Datenschutzrecht. Damit riskieren Sie nicht nur ein empfindliches Bußgeld, sondern auch, dass Ihre Beweisaufnahmen vor Gericht nicht zugelassen werden, weil sie illegal erstellt wurden.

Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus

Sind Sie Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dürfen Sie im Eingangsbereich Kameras installieren. Auch Hintereingänge, Zufahrten zur Tiefgarage oder andere Bereiche, die gegen Einbruch oder andere Straftaten gesichert werden sollen, dürfen per Video überwacht werden. Gibt es eine Pforte oder gar einen Sicherheitsdienst, dürfen die auch die Videoüberwachung übernehmen.
Auch eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, Teile des Gemeinschaftseigentums mit einer Videoanlage zu überwachen. Der Eingangsbereich gehört im Allgemeinen dazu, ebenso die Tiefgarage und die Zufahrten. Dabei muss die Privatsphäre der einzelnen Bewohner respektiert werden. Auch darf die Eigentümergemeinschaft die Videoüberwachung nicht einsetzen, um Ansprüche gegenüber einzelnen Eigentümern durchzusetzen.

Die kleine Lösung für den Eingangsbereich

Bevor Sie sich von den umständlichen Bestimmungen einschüchtern lassen: Die „kleine Lösung“ mit der Videokamera am Klingelschild ist im Allgemeinen unbedenklich. Voraussetzung ist hier allerdings, dass sich die Kamera erst einschaltet, wenn die Klingel betätigt wird. Dass die Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden. Und dass wirklich nur der Eingangsbereich erfasst wird. Sie wollen wissen, wer bei Ihnen vor der Tür steht. Und das ist auch durch die Datenschutzgrundverordnung nicht verboten.

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