Auf Mietersuche: Vorsicht vor Diskriminierung
Es ist nun schon fast 20 Jahre in Kraft. Und doch verunsichert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch immer viele Vermieter. Dabei ist das Ziel des Gesetzes sehr achtbar. »Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität« sollen „verhindert oder beseitigt“ werden. Doch was das konkret für die Vermietung von Wohnraum bedeutet, darüber kursieren die unterschiedlichsten Vorstellungen und Befürchtungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof einen Makler zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er gegen das AGG verstoßen hatte (Urteil vom 29. Januar 2026, Az. I ZR 129/25). Wir erklären Ihnen, was das Urteil für Sie bedeutet.

Bestimmte Personengruppen von vorneherein auszuschließen ist unzulässig
Das AGG müssen Sie vor allem dann beachten, wenn Sie neu vermieten. Wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG näher ausführt, sind Benachteiligungen unzulässig „in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum“. Der „Öffentlichkeit“ steht Ihre Mietwohnung in dem Moment zur Verfügung, in dem Sie sich „öffentlich“ auf Mietersuche begeben: per Zeitungsanzeige, öffentlichem Aushang, im Internet oder auch über einen Makler.
Das bedeutet zunächst einmal: Ihr Angebot sollte nicht so formuliert sein, dass sich jemand aus den genannten Gründen ausgeschlossen fühlen könnte. Weisen Sie in Ihrer Anzeige darauf hin, dass Sie „nur an Deutsche“ vermieten, dürften Sie offensichtlich gegen das AGG verstoßen.
Aber auch im späteren Verlauf der Mietersuche könnte ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen – nämlich immer dann, wenn Sie jemanden wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft ausschließen (dazu gleich mehr). Dabei müssen die diskriminierenden Sätze gar nicht von Ihnen selbst stammen. Es genügt, wenn sich ein „Erfüllungsgehilfe“ entsprechend äußert.
Das bedeutet zunächst einmal: Ihr Angebot sollte nicht so formuliert sein, dass sich jemand aus den genannten Gründen ausgeschlossen fühlen könnte. Weisen Sie in Ihrer Anzeige darauf hin, dass Sie „nur an Deutsche“ vermieten, dürften Sie offensichtlich gegen das AGG verstoßen.
Aber auch im späteren Verlauf der Mietersuche könnte ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen – nämlich immer dann, wenn Sie jemanden wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft ausschließen (dazu gleich mehr). Dabei müssen die diskriminierenden Sätze gar nicht von Ihnen selbst stammen. Es genügt, wenn sich ein „Erfüllungsgehilfe“ entsprechend äußert.
Wenn der Hausmeister ausländische Interessenten nach Hause schickt
Ein Fall, der vor einigen Jahren für Aufsehen sorgte und vor dem Bundesgerichtshof landete: Gegenüber einem Mietinteressenten mit türkischen Wurzeln erklärte der Hausmeister, der im Auftrag des Vermieters die Wohnung zeigte, dass der Vermieter nicht an Ausländer vermieten wolle. Der Interessent klagte daraufhin auf Entschädigung wegen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 AGG. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht. Der Vermieter musste eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Begründung: Er hatte den Hausmeister mit der Besichtigung und der Vorauswahl der Mieter beauftragt und musste sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen (Urteil vom 10.12. 2020, Az. VIII ZR 232/19).
Belehrung der „Erfüllungsgehilfen“
Wenn Sie den Hausmeister oder eine Hilfskraft mit Besichtigungen beauftragen, weisen Sie diese schriftlich an, dass alle Äußerungen über Herkunft, Religion, Weltanschauung oder sexuelle Identität untersagt sind. Außerdem sollen sie jede Auskunft über die Chancen des Bewerbers oder Ihre Auswahlkriterien unterlassen. Diese Erklärung lassen Sie von dem Betreffenden unterschreiben. Damit sind Sie als Vermieter auf der sicheren Seite.
Besichtigungstermine verweigern
Bei dem aktuellen Urteil lag der Fall etwas anders. Hier hatte eine Lehrerin mit pakistanischem Namen eine Wohnung gesucht und immer wieder Absagen bekommen mit der Begründung, es seien keine Besichtigungstermine mehr frei. Weil sie den Verdacht hegte, dass sie wegen ihres fremdländischen Namens keine Termine bekam, schrieb sie auf die gleichen Anzeigen, mit denselben Angaben, nur verpasste sie sich einen deutschen Namen und erhielt prompt Einladungen zur Besichtigung.
In diesem Fall war es der Makler, der zur Verantwortung gezogen wurde. Er hatte die Termine vergeben und als Profi unterlag er der „Eigenhaftung“. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Geschädigter zusätzlich den Vermieter auf Schadenersatz verklagt. Als Kunde eines erfahrenen Maklerunternehmens wie Gerschlauer brauchen Sie hier jedoch nichts zu befürchten. Selbstverständlich beachten wir die Bestimmungen des AGG und beraten Sie gern, worauf Sie selbst achten müssen.
In diesem Fall war es der Makler, der zur Verantwortung gezogen wurde. Er hatte die Termine vergeben und als Profi unterlag er der „Eigenhaftung“. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Geschädigter zusätzlich den Vermieter auf Schadenersatz verklagt. Als Kunde eines erfahrenen Maklerunternehmens wie Gerschlauer brauchen Sie hier jedoch nichts zu befürchten. Selbstverständlich beachten wir die Bestimmungen des AGG und beraten Sie gern, worauf Sie selbst achten müssen.

Privatvermietung oder Massengeschäft?
In § 19 AGG wird eine Unterscheidung getroffen, die für Sie von Bedeutung sein dürfte. Demnach gelten für Vermieter, die ihre Profession als „Massengeschäft“ betreiben, strengere Anforderungen als für Privatleute. „Massengeschäft“ heißt, dass es „typischerweise ohne Ansehen der Person“ zustande kommt. Ob das auf die Vermietung von Wohnraum überhaupt zutrifft, darüber kann man streiten. Doch praktisch dürfte das kaum Auswirkungen haben. Denn Sie müssten schon mehr als 50 Wohnungen vermieten, um für das »Massengeschäft« infrage zu kommen.
Im Unterschied zum »Massengeschäft«, bei dem Sie sämtliche Diskriminierungsmerkmale berücksichtigen müssen, die § 1 AGG auflistet (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter bis zur sexuellen Identität), sind bei der Privatvermietung nur zwei Gründe relevant: Sie dürfen niemanden, der sich um die Wohnung bemüht, aus „Gründen der Rasse“ oder der „ethnischen Herkunft“ benachteiligen. Diese Gründe gelten natürlich auch für den gewerblichen Vermieter.
Im Unterschied zum »Massengeschäft«, bei dem Sie sämtliche Diskriminierungsmerkmale berücksichtigen müssen, die § 1 AGG auflistet (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter bis zur sexuellen Identität), sind bei der Privatvermietung nur zwei Gründe relevant: Sie dürfen niemanden, der sich um die Wohnung bemüht, aus „Gründen der Rasse“ oder der „ethnischen Herkunft“ benachteiligen. Diese Gründe gelten natürlich auch für den gewerblichen Vermieter.

Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen
Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber eine »Ungleichbehandlung«, wenn dadurch »sozial stabile Bewohnerstrukturen« und »ausgewogene Siedlungsstrukturen« geschaffen oder erhalten werden. Was mit dieser Regelung (§ 19 Abs. 3 AGG) genau gemeint ist, wird gewiss noch die Gerichte beschäftigen. Aber Sie sollten wissen: Dieses Argument lässt der Gesetzgeber gelten. Im Fall des Falles müssen Sie sich nur darauf berufen.

Besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis
Setzt die Vermietung ein »besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis« voraus, müssen Sie das Gleichbehandlungsgebot ebenfalls nicht beachten.
In § 19 Abs. 5 AGG heißt es dazu: "Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
Anders gesagt: Wenn Sie selbst mit im Haus wohnen oder nahe Angehörige, ist Ihnen die "Ungleichbehandlung" ebenfalls gestattet. Zu den nahen Angehörigen zählen: Ihr Ehepartner (auch wenn er von Ihnen getrennt lebt), Ihre Eltern, Ihre Geschwister, Ihre Kinder, auch Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Aber auch Nichten und Neffen, Schwägerin und Schwager sowie Ihre Schwiegereltern.
In § 19 Abs. 5 AGG heißt es dazu: "Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
Anders gesagt: Wenn Sie selbst mit im Haus wohnen oder nahe Angehörige, ist Ihnen die "Ungleichbehandlung" ebenfalls gestattet. Zu den nahen Angehörigen zählen: Ihr Ehepartner (auch wenn er von Ihnen getrennt lebt), Ihre Eltern, Ihre Geschwister, Ihre Kinder, auch Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Aber auch Nichten und Neffen, Schwägerin und Schwager sowie Ihre Schwiegereltern.
Das AGG schreibt nicht vor, an wen Sie vermieten müssen
Auch wenn Sie das AGG beachten müssen, so sind Sie in Ihrer Entscheidung frei, an wen Sie vermieten. Befürchtungen, dass Sie sich Ihre Mieter nicht mehr aussuchen dürfen, sind unbegründet. Ebenso die Unterstellung, dass Sie nichtdeutsche Interessenten bevorzugen müssten. Das ist keineswegs der Fall. Was hingegen nicht zulässig ist: Dass Sie jemanden ausschließen, weil er Ausländer ist.
Wer trägt die Beweislast?
Verstoßen Sie gegen das AGG, drohen Schadenersatzzahlungen und Schmerzensgeld in Höhe von schätzungsweise ein bis drei Monatsmieten. Dabei muss der Kläger die „Indizien“, die „eine Benachteiligung vermuten lassen“, beweisen (§ 22 AGG). Es genügt also nicht, eine Benachteiligung nur zu behaupten. Gibt es allerdings solche aussagekräftigen Indizien (wie in den angesprochenen Fällen: durch Zeugen belegte Äußerungen des Hausmeisters, keine Besichtigungstermine für eine Frau mit pakistanischem Namen, wohl aber mit deutschem Namen)? Dann muss der Vermieter beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt, sondern dass es andere stichhaltige Gründe für die Ablehnung gibt. Zum Beispiel begründeten Zweifel, ob die Person finanziell in der Lage ist, die Miete dauerhaft aufzubringen.
