Funkzähler nachrüsten:

Bis Jahresende läuft die Frist ab!

Die Heizkostenverordnung lässt Ihnen nur noch Zeit bis zum 31. Dezember: Bis dahin müssen alle Heizkostenverteiler sowie alle Wärme- und Warmwasserzähler fernablesbar sein. Das betrifft nicht nur Vermieter, die ihren Mietern nicht mehr mit einem „Ablesetermin“ kommen dürfen. Jede Eigentümergemeinschaft mit Zentralheizung muss ebenfalls handeln, auch wenn in der Anlage keine einzige Wohnung vermietet ist.
Und weil in der WEG erst ein Beschluss gefasst und ein Fachbetrieb beauftragt werden muss, ist die Zeit äußerst knapp.

Die Nachrüstpflicht

Neue Geräte müssen bereits seit Dezember 2021 fernablesbar sein. Es sind nur die älteren Geräte, denen überhaupt die Nachfrist eingeräumt wird (§ 5 Abs. 3 Heizkostenverordnung). "Fernablesbar" heißt: Der Verbrauch lässt sich ohne Zutritt zu den einzelnen Wohnungen auslesen, in der Regel per Funk. 

Ausnahmen gibt es nur, wenn die Umrüstung technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand bedeuten würde. Doch da sind die Hürden recht hoch. Und die Pflicht gilt auch, wenn Ihr Haus an die Münchner Fernwärme angeschlossen ist. Auch dann müssen die Heizkostenverteiler in den Wohnungen fernablesbar sein.
Foto Die Nachrüstpflicht

Auch Selbstnutzer sind betroffen

Die Verordnung gilt für Wohnungseigentum unabhängig davon, was in der Gemeinschaftsordnung steht (§ 3 Heizkostenverordnung). Gegenüber jedem einzelnen Eigentümer ist die Gemeinschaft für die Ausstattung verantwortlich. Über Auswahl der Geräte, Beauftragung und Kostenverteilung entscheidet die Eigentümerversammlung nach den Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes. Wollen Sie die Geräte mieten statt kaufen, müssen Sie die Nutzer, also Eigentümer und Mieter, vorher über die Kosten informieren. Widerspricht die Mehrheit innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig (§ 4 Abs. 2). 

Die Kosten gemieteter Geräte zählen zu den umlagefähigen Heizkosten (§ 7 Abs. 2).

Foto Was droht nach Fristablauf?

Was droht nach Fristablauf?

Ab dem 1. Januar 2027 gelten nicht fernablesbare Geräte als Verstoß gegen die Heizkostenverordnung. Mieter dürfen dann ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1). 
Fehlt zusätzlich die monatliche Verbrauchsinformation, kommen weitere 3 Prozent hinzu, die Kürzungen werden addiert Das trifft aber nur vermietende Eigentümer. Selbstnutzer können ihr Hausgeld nicht kürzen, denn im Verhältnis des einzelnen Eigentümers zur Gemeinschaft gilt das Kürzungsrecht nicht. Ein Bußgeld für die WEG ist allerdings auch (noch) nicht vorgesehen. 

Die Pflicht zur Umrüstung gilt dennoch - und zwar für die WEG. Als einzelner Eigentümer dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln.

Die Folgepflicht: monatliche Verbrauchsinformation

Sobald fernablesbare Geräte installiert sind, müssen die Nutzer jeden Monat Verbrauchsinformationen erhalten (§ 6a Heizkostenverordnung). Sie enthalten den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden. Dazu kommt der Vergleich mit dem Vormonat, mit dem gleichen Monat des Vorjahres und mit einem Durchschnittsnutzer. In der Regel übernimmt das der Messdienstleister. Oder anders gesagt: Als Vermieter sind Sie kaum in der Lage, diese Verbrauchsinformationen zu erstellen. 

Klären Sie mit dem Messdienst, ob das im Vertrag enthalten ist und was es kostet.
Foto Jetzt noch umrüsten

Jetzt noch umrüsten

Sind Sie Eigentümer einer Wohnung mit Zentralheizung, sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung setzen und das Thema besprechen. Sie brauchen einen Beschluss der WEG. Dann erst dürfen die Geräte ausgetauscht werden. Womöglich muss eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden. Oder die Eigentümer treffen den Beschluss schriftlich im Umlaufverfahren.

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