Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesen Tagen wird wieder ein wenig gelockert, doch Corona hat uns länger und stärker im Griff, als wir noch zu Jahresbeginn erhofft hatten. Dennoch: das Ende ist in Sicht, auch wenn es sich durch die aktuelle Entwicklung weiter in die Zukunft verschoben hat. Angesichts der Pandemie ist die Thematik des Klimawandels etwas in den Hintergrund getreten. Der Gesetzgeber sah hier Handlungsbedarf und beschloss das Gebäudeenergiegesetz GEG, das die EnEV und artverwandte Gesetze ablöst. Es trat im November 2020 in Kraft. Die Anforderungen an die Wärmedämmung und an die Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden wurden noch einmal verschärft. Wir stellen die wichtigsten Regelungen vor.

In Corona-Zeiten haben viele ihre Vorliebe für Pflanzen neu entdeckt. Und so betrifft unser zweites Thema den Frühling: Wer im April und Mai auf seinem Balkon bunte Blumen blühen lassen will, der muss jetzt die Voraussetzungen dafür schaffen.

Viel Vergnügen bei der Lektüre! Wenn Sie uns schreiben möchten, schicken Sie uns eine Mail an: mail@gerschlauer.de. Wir freuen uns über Ihre Post. Kommen Sie gut und gesund durch die nächsten Wochen, damit wir alle hoffentlich unbeschwert den Sommer genießen können.

Ingo Gerschlauer und sein Team

Energie

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Aus drei mach eins. Das neue Gebäudeenergiegesetz, das im November 2020 in Kraft getreten ist, führt drei bisher geltende Gesetze zusammen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die Grundidee ist, ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäuden zu schaffen. Ob es sich um Bestands- oder Neubauten handelt, um Heizungen oder Klimaanlagen, um Wärmedämmung oder Hitzeschutz.

Energetische Standards bleiben unverändert

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass sich nicht viel verändert hat. So sind die energetischen Standards für Neubauten und für Modernisierungen gegenüber der Energiesparverordnung von 2016 gleich geblieben. Und doch ist das kein Grund, bei einem Neubau das Thema Energieeffizienz entspannter zu sehen. Eher im Gegenteil. Denn zunächst einmal fordern die Richtwerte von 2016 bereits ein beträchtliches Maß an Energieeffizienz. Zweitens sind die Fördermaßnahmen der KfW-Bank daran gekoppelt, diese Werte möglichst weit zu übertreffen: Je besser Ihr Haus gegenüber diesen Mindestwerten abschneidet, desto höher fällt die Förderung aus. Drittens aber hat die Regierung erklärt, die jetzt festgelegten Standards im Jahr 2023 zu überprüfen. Und zwar inwieweit sich damit die Klimaziele von 2030 erreichen lassen. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass in zwei Jahren die Anforderungen deutlich strenger werden. Daher lohnt es sich, bei einem Neubau über einen möglichst hohen Effizienzstandard nachzudenken. Nicht dass Ihre Immobilie bei der Fertigstellung schon bautechnisch überholt ist.

Nutzung erneuerbarer Energien ist verpflichtend

Bei Neubauten ist die Nutzung erneuerbarer Energien vorgeschrieben. Dazu gehören Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen sowie Fernwärme. Der gesamte Wärme- und Kältebedarf des Gebäudes muss zu mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Das neue Gesetz hebt auch den Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung auf. Nunmehr werden alle neuen Solaranlagen über die Ökostrom-Umlage gefördert.

Verbot neuer Ölheizungen ab 2026

Aus Klimaschutzgründen ist der Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nicht mehr zulässig. Wenn Sie in einem bestehenden Gebäude die Ölheizung austauschen wollen, dürfen Sie das nur tun, wenn Sie die bereits erwähnte Mindestquote von 15 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Ausnahmen sind auch immer noch erlaubt, wenn es technisch nicht möglich ist, das Haus mit anderen Energieformen zu versorgen, wie zum Beispiel Gas oder Fernwärme.

Austausch- und Nachrüstpflichten

Bei den Bestandsbauten gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstpflichten. Davon sind alle Mehrfamilienhäuser betroffen. Ausnahmen gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, aber nur wenn Sie als Eigentümer seit Februar 2002 im Gebäude wohnen. Erwerben Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, haben Sie zwei Jahre Zeit, die Pflichten zu erfüllen. Konkret geht es dabei um den Austausch von Heizkesseln von Öl- und Gasheizungen. Ist der Kessel älter als 30 Jahre, muss er ausgetauscht werden. Davon ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Im Zweifel gibt der Bezirksschornsteinfeger Auskunft.

Anforderungen an eine energetische Sanierung

Wird die Fassade oder das Dach saniert, werden Fenster ausgetauscht, macht das Gesetz bestimmte Vorgaben für den Wärmedurchgangskoeffizienten, den sogenannten U-Wert. So dürfen Außenwände oder Decken, die an Außenwände grenzen, den U-Wert von 0,24 nicht überschreiten. Bei Fenstern sind als U-Wert 1,3 vorgeschrieben.

Bei einer umfangreicheren Sanierung muss eine energetische Gesamtbilanz aufgestellt werden. Dabei gelten für ein saniertes Gebäude nicht ganz so strenge Vorgaben wie für einen Neubau. Der Energiebedarf darf um 85 Prozent höher liegen.

Pflichttermin beim Energieberater

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus erwirbt, für den ist nach § 80 Abs. 4 GEG ein „informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater“ vorgesehen. Dieses Gespräch soll nach „Übergabe des Energieausweises“ stattfinden, sofern es kostenlos möglich ist. In dem Energieausweis finden sich ja bereits die wichtigsten Daten zu Energiebilanz und auch Hinweise zu möglichen Sanierungsmaßnahmen. Als Energieberater kommen die Personen in Frage, die berechtigt sind, die Energieausweise auszustellen. Fündig werden Sie in der Datenbank des Verbandes der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker e.V. (GIH) (abrufbar unter: https://geg-beratung.de). Auch die Verbraucherzentralen bieten kostenlose Beratungsgespräche an und stellen Ihnen eine Bescheinigung aus (Kontakt unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de).

So ein Beratungsgespräch ist ebenfalls Pflicht, wenn Sie umfangreichere Sanierungen planen (§ 48 GEG). Handwerker, die ein Sanierungsangebot abgeben, müssen den Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen. Mehrfamilienhäuser sind von der Beratungspflicht ausgenommen.

Energieausweis weist CO2-Emissionen aus

Im fünften Teil des Gesetzes finden sich die Bestimmungen für den Energieausweis (§§ 79 bis 88 GEG). Die Unterteilung zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis bleibt bestehen. Ebenso unverändert sind die Anlässe, zu denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt oder übergeben werden muss. Neu ist, dass die kostengünstigeren Verbrauchsausweise nicht mehr „unbesehen“ ausgestellt werden dürfen. Wer den Ausweis ausstellt, muss das Gebäude vor Ort bewerten – oder anhand aussagekräftiger Fotos. Bei inspektionspflichtigen Klimaanlagen muss das Datum der nächsten Inspektion festgehalten werden. Und schließlich werden bei den neuen Energieausweisen auch die CO2-Emissionen des Gebäudes ausgewiesen. Dabei gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2021. Erst die Ausweise, die ab Juni ausgestellt werden, müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Bestehende Ausweise bleiben weiterhin gültig (bis zu ihrem Ablaufdatum, zehn Jahre nach der Ausstellung).

Gardasee

Frühjahrspflanzen für den Balkon

Es wird allmählich wärmer. Blumenläden, Gärtnereien und Gartencenter dürfen wieder öffnen. Grund genug, dass wir uns mit den Blumen beschäftigen, die nun wieder auf den Balkonen zu blühen beginnen. Gerade in Corona-Zeiten sind sie sehr willkommen. Sie stehen für das Erwachen der Natur und bringen Farbe in unser Leben.

Die ersten Boten des Frühlings Krokus & Co.

Die ersten Farbtupfer in den Parks und Gärten, aber auch auf den Balkonen setzen die Krokusse. Sie wachsen auf der Wiese und lassen sich zudem sehr gut im Blumentopf pflanzen. Allerdings muss das bereits im Spätherbst des Vorjahres geschehen sein. Der Topf überwintert an einem kühlen, möglichst dunklen Ort. In dieser Zeit brauchen die Pflanzen nur wenig Wasser. Es genügt, dass die Erde ein wenig feucht bleibt.

Auch Tulpen blühen nicht nur im Garten, sondern genauso auf dem Balkon. Die Zwiebeln werden ebenfalls im Spätherbst gesetzt. Dabei gehören die Tulpen zu den Frühlingsblumen, die am spätesten in die Erde gesetzt werden können. Je nach Sorte kann das durchaus noch im Dezember passieren.

Bleibt noch eine weitere, beliebte Zwiebelblume für den Balkon: Die sonnenhungrige, intensiv duftende Hyazinthe, die bereits im Oktober gepflanzt werden sollte.

Vorgezogene Blumen aus der Gärtnerei

Haben Sie den Termin verpasst und im Spätherbst keine Frühlingsblumen gepflanzt, müssen Sie keineswegs auf die blühende Pracht auf Ihrem Balkon verzichten. In den Gärtnereien, Gartencentern und im Blumenhandel gibt es vorgezogene Blumen, die Sie im Topf kaufen können und gleich in Ihr Blumenfenster oder auf Ihrem Balkon aufstellen können. Auch hier gibt es Hyazinthen und Tulpen, aber auch Narzissen und Primeln. Oder Blaukissen, Schleifenblume und Kuhschelle, um drei weniger bekannte Beispiele zu nennen. Dabei ist es immer ratsam, auf Qualität zu achten und im Fachhandel zu kaufen. Denn die Pflanzen dort sind nur unwesentlich teurer als beim Discounter oder im Baumarkt. Doch sind diese Gewächse nicht nur qualitativ besser, sondern werden auch fachgerecht gepflegt und gelagert und sind damit meist langlebiger, robuster und blühen üppiger. Gerade bei Frühjahrsblumen macht sich das sehr stark bemerkbar. Balkonblumen, die nach sieben Tagen die Köpfe hängen lassen, machen wenig Freude. Und schließlich: Kaufen Sie Pflanzen, bei denen erst wenige Blüten geöffnet sind. Umso länger haben Sie Freude daran.

Jetzt einpflanzen!

Was Sie im Spätherbst vielleicht versäumt haben, lässt sich zum Teil noch nachholen: Sie pflanzen jetzt in Ihren Blumenkästen, was erst später, nämlich im Sommer erblüht. Dazu gehören Aster, Chrysantheme, Petunie und die Geranie, die mit Abstand beliebteste Balkonblume in Deutschland, die es in den verschiedensten Varianten und Farbtönen gibt. Worüber Sie sich außerdem Gedanken machen sollten: Soll Ihr Balkon möglichst bunt erblühen? Oder bevorzugen Sie eine einheitliche Farbe? Rot, zartrosa oder blau? Das ist Geschmackssache. Doch beide Lösungen können sehr schön aussehen. Man kann auch abwechseln und nacheinander verschiedene Farbvarianten auf den Balkon bringen.

Viel Freude mit vertikalen Balkongärten

Ein aktueller Trend: Die Blumenkästen nicht nur nebeneinander aufzustellen, sondern in mehreren Etagen untereinander. Dazu werden beispielsweise Europaletten aufgerichtet und mit Pflanztrögen bestückt. Sehr beliebt ist die Kombination von Blumen, die vorzugsweise im oberen Stockwerk angesiedelt werden, mit Farnen, Kräutern und Nutzpflanzen, die eher weiter unten ihren Platz finden. Aber das hängt ganz davon ab, wie viel oder wenig Sonne sie vertragen. Es lassen sich Gräser, Salate und Schnittlauch ziehen. Vielfalt ist Trumpf und die Mischung macht’s!

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